FSJ

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Ausland

Der Freiwilligendienst »kulturweit« basiert auf dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG). Alle »kulturweit« - Freiwilligen leisten deshalb ein FSJ im Ausland.

Die Tatsache, dass der Freiwilligendienst ein offizielles FSJ darstellt, bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Ihr Engagement verbessert beispielsweise Ihre Aussichten auf einen Studienplatz, da ein FSJ bei öffentlichen Universitäten oft als nachrangiges Auswahlkriterium bei der Studienplatzvergabe hinzu gezogen wird. Ebenso wird ein FSJ in vielen Fällen als Pflichtpraktikum angerechnet.

Die Dauer eines FSJ beträgt zwischen 6 und 18 Monaten, in Ausnahmefällen bis zu 24 Monaten. In unserem Programm können Sie das FSJ im Ausland für 6 oder 12 Monate absolvieren.

 

Die Deutsche UNESCO-Kommission als offizielle Trägerin bietet Ihnen gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz folgende Unterstützung:

  • monatliches Taschengeld
  • monatlicher Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung
  • Übernahme der Auslandskrankenversicherung
  • Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)

Während des FSJ im Ausland bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Der Träger, in unserem Falle die Deutsche UNESCO-Kommission, verpflichtet sich, für pädagogische Begleitseminare von insgesamt 25 Tagen während des Jahres Sorge zu tragen. Die Teilnahme an den Seminaren ist für alle Freiwilligen verpflichtend.

Wenn Sie bereits ein 12-monatiges Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz abgeleistet haben, können Sie leider kein weiteres FSJ ableisten.

 

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Wenn Sie schon einmal ein FSJ/einen ADiA gemacht haben...

  • Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ist es möglich, bei einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) anerkannten Trägerorganisation ein FSJ mit einer Höchstdauer von 12 Monaten zu absolvieren.
  • Zwei mal ein FSJ zu absolvieren ist nur mit Unterbrechungen möglich (z. B. 2 x 6 Monate) und darf insgesamt nicht länger als 12 Monate dauern.
  •  Jedoch kann nach dem FSJ ein FÖJ angehängt werden (welches von »kulturweit« allerdings nicht angeboten wird). Die Höchstdauer der beiden Dienste zusammen beträgt 18 Monate.
  • Bitte informieren Sie sich – falls es Ihnen nicht bekannt ist – vor Ihrer Bewerbung bei »kulturweit« bei Ihrer ehemaligen Entsendeorganisation über die Art Ihres zurückliegenden Freiwilligendienstes, und überprüfen Sie, ob Sie an »kulturweit« teilnehmen können.
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Wer darf wann, wie lange bei »kulturweit« teilnehmen?

Im Vorfeld absolvierte Freiwilligendienste

Dauer

6-monatiger Aufenhalt mit »kulturweit«

12-monatiger Aufenhalt mit »kulturweit«

FÖJ (bei einem anerkannten Träger)

6 Monate

möglich

möglich

FÖJ (bei einem anerkannten Träger)

12 Monate

möglich

nicht möglich

FSJ (bei einem anerkannten Träger)

6 Monate

möglich

nicht möglich

FSJ (bei einem anerkannten Träger)

12 Monate

nicht möglich

nicht möglich

ADiA  (bei einem anerkannten Träger)

12 Monate

nicht möglich

nicht möglich

Europäischer Freiwilligendienst

unterschiedlich

möglich

möglich

weltwärts (u.a. Organisationen) vom BMFSJ anerkannte Trägerorganisationen

6 Monate

möglich

möglich

weltwärts (u.a. Organisationen) vom BMFSJ anerkannte Trägerorganisationen

12 Monate

möglich

möglich

Ungeregelte Freiwilligendienste

unterschiedlich

möglich

möglich

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Zivildienstüberwachung: Infos für ehemalige Zivildienstleistende und derzeitige ADiA-Leistende

Falls Sie Kriegsdienstverweigerer sind und bereits vor Ihrem Freiwilligendienst mit »kulturweit« einen Zivildienst abgeleistet haben, unterliegen Sie nach § 23 Zivildienstgesetz (ZDG) bis zum vollendeten 32. Lebensjahr der sogenannten Zivildienstüberwachung. Die Zivildienstüberwachung gilt auch für die ADiA-Leistenden, also wenn Sie momentan den Dienst im Rahmen von »kulturweit« als Alternative für den Zivildienst absolvieren, für die Zeit nach dem Freiwilligendienst.

Während der Zivildienstüberwachung müssen Sie z.B.

  • eine Genehmigung des Bundesamtes einholen, wenn Sie Deutschland länger als 3 Monate verlassen wollen (§ 23 Abs. 4 ZDG)
  • dem Bundesamt u.a. binnen einer Woche jede Änderung Ihrer Wohnung melden, es sei denn, Sie sind innerhalb dieser Frist Ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen (§ 23 Abs. 2 ZDG)

Bitte schicken Sie hierzu ein formloses Schreiben an das Bundesamt für den Zivildienst, 50964 Köln, in dem Sie dem Bundesamt einen Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten bzw. eine Adressänderung mitteilen.

Detaillierte Informationen zu §23 ZDG erhalten Sie hier

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